Die
nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich aber vorrangig zu
ADSp.
( www.stgt.com/amk/adsp.pdf )
1. Der Kunde ist für die
Verkehrssicherheit des zu überführenden Fahrzeugs allein verantwortlich.
Eine Checkliste wird vom Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
Müssen Fragen mit "Nein" beantwortet werden oder bestehen
Unsicherheiten ist eine Rücksprache mit dem Überführer erforderlich.
2. Wird die Überführung wegen
technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für Anfahrt
in Höhe von 1,30 € je Entfernungskilometer ab Stgt - Wangen,
mindestens jedoch 70.- € berechnet werden. (Jeweils zuzügl. MWSt.)
.Bei Auftragsstorno durch den Kunden werden mindestens 50 % der Auftragssumme abgerechnet, höhere Kosten
gegen Nachweis.
3. Der Kunde ist für die erforderlichen
Begleitpapiere verantwortlich (ausgenommen Fahrzeugschein u.
Versicherungsbestätigung für Überführungskennzeichen) und haftet für alle
anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder
unsachgemäßer Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere/fehlender
Genehmigungen oder der Nicht-Akzeptanz
von deutschen Überführungskennzeichen im Ausland entstehen.
(Verwarnungen, Bußgelder,
Stilllegung, o. ä. oder Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp-
u. Bergungskosten, etc.)
4. Der Überführer haftet nur für
Schaden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
Eine Haftung für Schäden bei denen Mängel an Fahrzeug oder Ladung mit
ursächlich waren ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Verlusten aus
entgangenem Gewinn oder Nutzungsausfall ist ausgeschlossen. Für
Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks,
behördlichen Beanstandungen, o.ä. kann der Überführer nicht zur
Verantwortung gezogen erden. Die Haftung für Ladung (Beladung auf/im
Überführungsfahrzeug) ist auf 1500.- € je Überführungsfahrzeug
beschränkt. Bei streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen beschränkt
sich die Haftung auf die eines Angestellten. Zugelassene Fahrzeuge sind
vom Auftraggeber vollkasko zu versichern.
5. Treten während der Überführung
technische Mängel auf oder gibt es behördlicherseits Beanstandungen, so
ist der Überführer berechtigt, Mängel auf Kosten des Kunden zu beheben
oder beheben zu lassen, soweit die Maßnahmen wirtschaftlich angemessen
erscheinen. Ist eine Rücksprache mit dem Kunden im Falle eines größeren
Schadens oder Mangels oder einer Beanstandung nicht möglich oder
sinnvoll, so ist der Überführer berechtigt, wenn möglich, das Fahrzeug
auf einen geeigneten Abstellplatz zu fahren bzw. abschleppen zu lassen,
eigene Überführungskennzeichen zu entfernen und die Kosten der Überführung
bis zum Ort des Fahrtendes zu berechnen.
6. Sind vom Überführer Reparaturen,
Reparaturversuche o. ä . durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen,
behördlichen Beanstandungen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu
Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so
werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung
gestellt.
7. Im Fahrzeug vorhanden Treibstoff
kann für die Überführung verwendet werden,
ohne dass dem Auftraggeber Ersatz- oder Minderungsanspruch zusteht.
8. In einem Pauschalpreis nicht
enthaltener Aufwand wird zu 25.- € / Stunde (netto) zuzüglich
Spesen abgerechnet.
9. Bei allen (zusätzlichen) Maßnahmen
des Überführers deren Kosten 150,- € übersteigen, ist er innerhalb
des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunde Rücksprache zu halten.
10. Die Meinung des Überführers über
Zustand von Fahrzeug und Ladung ist keine Garantie dafür, daß alle
Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und entbindet den
Kunden nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder
Betriebsstörungen.
11. Die Auswahl des Fahrers steht
ausschließlich dem Überführer zu, sofern nicht eine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
12. Aussagekräftige Photo-Dokumentation
kann den Ablieferungsbeleg ersetzen.
13. Rechnungen sind innerhalb von 10
Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang
schriftlich vorzubringen.
Danach gilt die Rechnung als akzeptiert. Gerichtsstand ist Stuttgart.
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