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Freizeit-Bußgeldkatalog:
Was für Grünflächen und Seen in Stuttgart gilt |
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Stuttgart zählt zu den grünsten Großstädten in
ganz Europa. Zwischen Weinbergen und Wäldern liegen zahlreiche
Parks und Grünanlagen, die Groß und Klein zum Verweilen
einladen. Ob Schlossgartenanlagen, Park der Villa Berg oder Rosensteinpark
– Naturfreunde kommen bei diesen Sehenswürdigkeiten in Stuttgart
ganz auf ihre Kosten.
Wer öffentliche Grünanlagen für Freizeit-Aktivitäten
nutzt, der sollte allerdings beachten, dass bei Fehlverhalten Sanktionen
drohen können, wenn länderspezifische Bußgeldvorschriften
verletzt werden. Neben dem Freizeit-Bußgeldkatalog sollten Sie
insbesondere die Beschilderung an Parkeingängen, Seen und Waldwegen
beachten, um Ihre Freizeit unbeschwert genießen zu können.
Aber was ist in Stuttgart wo erlaubt und was sollten Sie auf öffentlichen
Grünflächen unterlassen? Im Folgenden haben wir für
Sie einige Beispiele zusammengetragen.
Der Zoologisch-Botanische
Garten „Wilhelma“:
Was die Parkordnung hier vorschreibt Damit
sich Besucher, Tiere und Pflanzen gleichermaßen wohl fühlen,
sind bei einem Besuch der „Wilhelma“ einige Regeln zu beachten. Grundlage
ist in diesem Fall eine spezifische Parkordnung, die für alle
Parkbesucher verpflichtend ist. Aber was sind die konkreten Inhalte
dieses Regelwerks?
Sämtliche freilebende Tiere innerhalb der gesamten Parkanlage
dürfen weder gefüttert noch beeinträchtigt oder gefährdet
werden. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere innerhalb des parkeigenen
Streichelgeheges. Vorausgesetzt, es wird ausschließlich das
Futter der zur Verfügung stehenden Futterautomaten verfüttert.
Hunde oder andere Tiere mit in den Park zu bringen ist ebenfalls verboten,
es sei denn, es handelt sich um Assistenzhunde von durch Behinderung
eingeschränkten Besuchern.
Wie zum Teil auch in anderen öffentlichen Grün- und Parkanlagen
ist innerhalb der „Wilhelma“ das Grillen streng verboten. Ebenso sind
Verunreinigungen und Beschädigungen des Parkgeländes zu
unterlassen. Wer entgegen der geltenden Parkordnung trotzdem grillt,
seine Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt oder die
Rasenfläche beschädigt, dem kann im Bundesland Baden-Württemberg
gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe
von 50 Euro in Rechnung gestellt werden. Bei dem Bußgeld handelt
es sich übrigens um eine Mindestangabe, da je nach Sachverhalt
auch höhere Beträge in Frage kommen.
Kulturdenkmal Schlossgarten: Verhaltensregeln
für Besucher
Genau wie die „Wilhelma“ hat auch der Schlossgarten sein eigenes Regelwerk.
In der gartenspezifischen Grünanlagenordnung ist festgeschrieben,
was für Besucher des Schlossgartens verpflichtend ist. Darüber
hinaus gelten die allgemeinen Regelungen der Benutzungsordnung für
Grünanlagen des Landes Baden-Württemberg. Verstöße
können in Stuttgart auf Grundlage der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung
(StrAnlPoVO) verfolgt und geahndet werden.
Nur mit Zustimmung der Stadt ist es gestattet innerhalb der Anlagen
des Schlossgartens Fahrzeuge zu nutzen. Ausnahmen bestehen für
Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen oder Kinderspielfahrzeuge (Z. B.
Laufrad, Tretroller, Bobby Car etc.).
Hunde sind im Gegensatz zur „Wilhelma“ im Schlossgarten zwar erlaubt,
aber es besteht Leinenpflicht und Hinterlassenschaften der Vierbeiner
müssen eingesammelt sowie ordnungsgemäß entsorgt werden.
Außerdem sind Hunde von Kinderspielplätzen und Liegewiesen
fernzuhalten.
Insbesondere in der warmen Jahreszeit zieht es Fans von gegrilltem
Fleisch und Gemüse in nahegelegene Grünanlagen, um dem Grillvergnügen
zu frönen. Was viele jedoch nicht wissen oder zum Teil auch ignorieren,
ist die Tatsache, dass dies in Parks oder auf öffentlichen Wiesen
grundsätzlich illegal ist, sofern das Verbot nicht an bestimmten
Stellen durch entsprechende Schilder aufgehoben wird. Im unteren Schlossgarten
gibt es einige feste Grillstellen, an denen gegrillt werden darf.
In jedem Fall verboten sind offene Feuerstätten innerhalb der
gesamten Anlage.
Sämtliche Bepflanzungen, Kunstwerke, Sitzgelegenheiten sowie
Spielgeräte für Kinder stehen unter dem Schutz des Schlossgartens,
der zu den zahlreichen Kulturdenkmälern Stuttgarts gehört.
Jegliches Eingreifen in Form von Verunreinigung, Beschädigung
oder missbräuchlicher Nutzung ist Besuchern gemäß
Grünanlagenordnung nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 18 Polizeigesetz
verfolgt und geahndet werden, denn hier heißt es:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens
5 Euro und höchstens 5 000 Euro, bei Polizeiverordnungen der
obersten Landespolizeibehörden höchstens 25 000 Euro.“
Max-Eyth-See, Pfaffensee, Neuer
See – ist Angeln an Stuttgarter Gewässern ohne Angelschein erlaubt?
Viele Seen und Flüsse ziehen Hobbyangler aus ganz Deutschland
nach Stuttgart. Ohne Angelschein ist das Angeln im gesamtem Bundesland
Baden-Württemberg jedoch nur eingeschränkt möglich.
Sofern es sich um Gewässer handelt, die eine Größe
von 0,25 Hektar nicht überschreiten und „denen es an einer für
jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern
fehlt“ dürfen hier auch Hobbyangler ohne Angelschein ihr Glück
beim Angeln versuchen. Außerdem muss es der Fall sein, dass
dieses Gewässer nur einem einzigen nicht beschränkten Fischereirecht
unterliegt. Die rechtliche Legitimation dafür liefert §
1 Abs. 2 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG).
Wer hingegen, ohne im Besitz eines Angelscheins zu sein, an Gewässern
dem Angeln nachgeht, für die Angelscheinpflicht besteht, der
macht sich in Stuttgart einer Straftat schuldig, da in Baden-Württemberg
der Tatbestand „Fischwilderei“ als solche gilt. Gesetzlich verankert
ist diese Regelung in § 293 Strafgesetzbuch. Hier heißt
es wie folgt:
„Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Übrigens ist auch die weit verbreitete Annahme, dass an Forellenteichen
grundsätzlich ohne Angelschein gefischt werden darf, nicht korrekt.
Wer sich der Fischwilderei schuldig macht, dem drohen in Stuttgart
bis zu 5.000 Euro Bußgeld.
Mehr zum Bußgeldkatalog können Sie hier nachlesen: https://www.bussgeldkataloge.de/
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